Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. November 2017 - II ZR 127/16, veröffentlicht am 7.12.2017

Schlagworte/Normen:  HGB §§ 105, 161; BGB § 705  Leitsätze:  Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.